Grundsteuererklärung – auch Vereine sind betroffen

Wie sicherlich durch die Presse bekannt wurde, wird die Grundsteuer reformiert. Ab dem Jahr 2025 berechnet sich diese Steuer nach neuen Berechnungsgrundlagen. Für Grundstücke in Bayern wird ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen. Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung einreichen. Diese Grundsteuererklärung ist bis zum 31.01.2023 abzugeben. Hierzu wurde die Eigentümer im März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuer öffentlich aufgefordert. Sind Eigentümer laut Gesetz „natürliche Personen“, wurden diese zusätzlich zur Allgemeinverfügung per Post über die abzugebende Grundsteuererklärung informiert. Vereine und juristische Personen hingegen wurden nicht gesondert zur Abgabe aufgefordert. Wir möchten daher Vereine und juristische Personen, die über eigene Grundstücke verfügen, darauf hinweisen, dass auch für diese eine Grundsteuererklärung abzugeben ist. Auch hier gilt die Frist 31.01.2023. Informationen gibt es unter www.grundsteuer.bayern.de

© Gemeinde Bodenkirchen.

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